Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 59neu
Annahme der Wahl
§ 59. (1) Jedes gewählte Mitglied des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhält von der Hauptwahlkommission eine Verständigung über die erfolgte Wahl.
(2) Die Wahl kann nur aus wichtigen Gründen innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung abgelehnt werden.
(3) Lehnt ein gewähltes Mitglied die Wahl ab, so gilt der in der Reihenfolge nach nächste, nichtberufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene angehört hat, als gewählt. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt § 57 Abs. 8 zweiter Satz.
(4) Scheidet während der Funktionsperiode des Kammertages ein Mitglied aus, so ist der in der Reihenfolge nach nächste nichtberufene Wahlwerber des Wahlvorschlages, dem der Ausgeschiedene angehört hat, einzuberufen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Handelt es sich um einen auf ein Restmandat gewählten Wahlwerber, gilt § 57 Abs. 8 zweiter Satz.
(5) Wenn nach Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 ein Wahlvorschlag keine weiteren Wahlwerber enthält, so hat der Hauptwahlkommissär den Zustellungsbevollmächtigten dieses Wahlvorschlages schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen einen Kandidaten zu nominieren. Im Falle der Wählbarkeit hat der Hauptwahlkommissär den nominierten Kandidaten einzuberufen, wobei für die Beurteilung der Wählbarkeit der Tag der schriftlichen Aufforderung als Stichtag gilt. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Verfahren gemäß Abs. 5 ist so lange zu wiederholen, bis ein wählbarer Kandidat die Berufung angenommen hat.
(7) Nach Besetzung aller Mandate hat die Hauptwahlkommission die Namen der Mitglieder des Kammertages in geeigneter Weise, jedenfalls aber im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung", zu verlautbaren.