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Fassungsvergleich zu GmbHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GmbH-Gesetz (GmbHG) 1
Art. 3 § 5 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 320/1980 Art. 3 § 5 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 5.
Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen über Kapital- und Gewinnausschüttungen bleiben unberührt.