Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 6neu
§ 6.
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung betreffen, Folge zu leisten.