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Fassungsvergleich zu Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten) 1
Art. 3 § 6aufgehoben
in Kraft 18.11.1983 – 17.11.1988 · idF BGBl. Nr. 604/1983 Art. 3 § 6↗RIS↗
§ 6. Sonderprogramm für landwirtschaftliche Problemgebiete
(1) Ziel des gemeinsamen Sonderprogrammes ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln in den landwirtschaftlichen Problemgebieten Kärntens leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte in diesen Gebieten beizutragen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Schaffung eines gemeinsamen Sonderprogrammes für die landwirtschaftlichen Problemgebiete Kärntens für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land Kärnten jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.