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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 3 § 6neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 3 § 6↗RIS↗
§ 6.
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung betreffen, Folge zu leisten.