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Fassungsvergleich zu Angleichung familienrechtlicher Vorschriften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angleichung familienrechtlicher Vorschriften (aufgehoben) 1
Art. 3 § 6aufgehoben
in Kraft 01.03.1943 – 31.12.2004 · idF dRGBl. I S 80/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 Art. 3 § 6↗RIS↗
Artikel 3
Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 6
(1) In ... (Anm.: gegenstandslos) hat das Gericht in Streitigkeiten über die Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung (§ 50 Abs. 2 Ziffer 1 der Jurisdiktionsnorm) von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstande vollständig aufgeklärt werden. Zu diesem Zwecke hat es namentlich die folgenden besonderen Vorschriften zu beachten:
1. Zur Aufklärung der Tatumstände sind auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Über diese Tatsachen und über Beweise, von denen von Amts wegen Gebrauch gemacht werden soll, sind die Parteien zu hören.
§ 183 Abs. 2, §§ 482, 483 und 504 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895 sind nicht anzuwenden.
2. Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung, zu einer Vernehmung oder Verhandlung persönlich zu erscheinen, nicht Folge, so kann sie, sofern ihr Erscheinen für die Entscheidung wichtig ist, unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genötigt werden (§ 87 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896).
3. Die Vorschriften über die erste Tagsatzung und die Beantwortung der Klage, über die Wirkung eines Anerkenntnisses, eines Verzichtes und eines Geständnisses sowie über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden finden keine Anwendung. Urteile auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis und Versäumungsurteile (§§ 394 bis 400 der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895) sind unzulässig. Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann das Gericht die Klage auf Antrag des Beklagten als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen erklären.
4. Der Staatsanwalt ist zur Mitwirkung befugt, um die im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes für die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit sprechenden Umstände geltend zu machen. Hierzu kann er, auch wenn er die Klage nicht selbst erhoben hat, allen Verhandlungen beiwohnen, sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern, neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen und den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständige Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staat aufzuerlegen ((§§ 40 ff. der Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895). Zur Mitwirkung ist der Staatsanwalt am Sitze des Prozeßgerichts zuständig.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Vorschriften sind in anderen nicht rein vermögensrechtlichen, aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten (§ 50 Abs. 1 Ziffer 3 der Jurisdiktionsnorm) ... (Anm.: gegenstandslos) entsprechend
anzuwenden. ... (Anm.: gegenstandslos)