Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 6aufgehoben
§ 6. (1) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
a) je ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;
b) je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Personen können mit Zustimmung des Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1) weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
(3) Alle Personen, die zu den Sitzungen des Beirates eingeladen wurden oder an solchen teilnehmen, sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht ist § 20 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitglieder und Sachverständigen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.