Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 6aufgehoben
Artikel III
(Sonder- und Schlußbestimmungen)
§ 6.
Schadenfälle, die nach dem Katastrophenfondsgesetz 1966, gemäß § 21 Abs. 2 FAG 1979 und nach dem Katastrophenfondsgesetz 1985 beim Bundesministerium für Finanzen noch anhängig sind, sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 abzuwickeln. Die Fondsmittel dürfen jedoch bei den nach dem Katastrophenfondsgesetz 1966 und bei den gemäß § 21 Abs. 2 FAG 1979 noch anhängigen Fällen im einzelnen Schadenfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.