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Fassungsvergleich zu AUA-Finanzierungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

AUA-Finanzierungsgesetz (aufgehoben) 1
Art. 3 § 6aufgehoben
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 335/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011 Art. 3 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 1 ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 - AUA-Schuld“ zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22,755.000 Schilling genehmigt wird.
(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen:
in Schilling
1/50008 Aufwandskredite ................................    300.000
1/54022 Entschädigung für verstaatlichte Unternehmungen  3,800.000
1/54255 Bundesdarlehen, sonstige Unternehmungen ........  2,355.000
1/54303 Beitragsleistungen für Miteigentumsanteile,
Flughafenbetriebsgesellschaften ................  7,600.000
1/54707 Haftungsübernahmen des Bundes, Zahlungen
aus Finanzhaftungen ............................  8,700.000
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Summe  ......... 22,755.000