Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 6aufgehoben
§ 6.
(1) Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 1 ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 - AUA-Schuld“ zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22,755.000 Schilling genehmigt wird.
(2) Die Bedeckung der im Abs. 1 genehmigten Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen:
in Schilling
1/50008 Aufwandskredite ................................ 300.000
1/54022 Entschädigung für verstaatlichte Unternehmungen 3,800.000
1/54255 Bundesdarlehen, sonstige Unternehmungen ........ 2,355.000
1/54303 Beitragsleistungen für Miteigentumsanteile,
Flughafenbetriebsgesellschaften ................ 7,600.000
1/54707 Haftungsübernahmen des Bundes, Zahlungen
aus Finanzhaftungen ............................ 8,700.000
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Summe ......... 22,755.000