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Fassungsvergleich zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) 1
Art. 3 § 6neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 3 § 6↗RIS↗
§ 6.
Soweit der eine Teil seinen Kriegsbeschädigten in Angelegenheiten der Versorgung und Fürsorge Stempel- und Gebührenfreiheit gewährt, gesteht er diese auch den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles zu.