Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 6aufgehoben
§ 6. (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt erlischt ferner, wenn eine in § 5 Abs. 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.
(3) Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
(4) Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Abs. 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.
(5) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf § 5 ein neues Mitglied zu ernennen.