Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 60neu
Abraumhalden.
§ 60.
(1) Abraumhalden sind unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes anzulegen.
(2) Der Fuß der Halden muß von den Grenzen der Nachbargrundstücke angemessen weit entfernt sein. Sollen die Halden in der Nähe von Verkehrswegen jeder Art, Wasserläufen oder fremden Anlagen angelegt werden, so hat die Gewerbebehörde das Ausmaß dieser Entfernung zu bestimmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(3) Für die Ableitung der Niederschlagswässer von Halden ist Sorge zu tragen.
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