Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 61neu
Einfriedung.
§ 61.
Zur Sicherung gegen Absturz von Menschen und Tieren müssen Steinbrüche und Gruben, ihrer Lage und Umgebung entsprechend, eingefriedet sein.
Schlagworte