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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 61aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 61↗RIS↗
Einfriedung.
§ 61.
Zur Sicherung gegen Absturz von Menschen und Tieren müssen Steinbrüche und Gruben, ihrer Lage und Umgebung entsprechend, eingefriedet sein.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube