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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 3 § 62neu
in Kraft 01.01.1973 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 234/1972 Art. 3 § 62↗RIS↗
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 62.
Durch die Bestimmungen der §§ 52 bis 61 werden sonstige Rechtsvorschriften, die öffentliche Verkehrswege betreffen, nicht berührt.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube