Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 62aufgehoben
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 62.
Durch die Bestimmungen der §§ 52 bis 61 werden sonstige Rechtsvorschriften, die öffentliche Verkehrswege betreffen, nicht berührt.
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