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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 3 § 66neu
in Kraft 25.07.1984 – 30.06.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 66↗RIS↗
Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neugewählten
Präsidenten
§ 66. (1) Nach durchgeführter Wahl des Präsidiums erfolgt unmittelbar die Übergabe der Amtsgeschäfte durch den scheidenden Präsidenten an den neugewählten Präsidenten.
(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident während der Funktionsperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten für die Funktion des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen, bei der die in Betracht kommenden Vorschriften des § 65 sinngemäß anzuwenden sind. Scheiden der Präsident und beide Vizepräsidenten aus, so hat bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den auf Grund einer vom Vorstand anzuordnenden Neuwahl des Präsidiums neugewählten Präsidenten das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Geschäfte der Kammer zu führen.