Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 6 (ÜR)neu
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906)
§ 6.
Langen die Anmeldungen gemäß §§ 2 und 4 nicht spätestens am 31. Dezember 1986 bei Gericht ein, so hat dieses der Gesellschaft eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses zu setzen.