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Fassungsvergleich zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) 1
Art. 3 § 7neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 3 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 dieses Artikels werden sinngemäß auf Angelegenheiten der Kriegshinterbliebenen sowie der Angehörigen von Kriegsvermißten und Kriegsbeschädigten angewendet.