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Fassungsvergleich zu VWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) 1
Art. 3 § 7neu
in Kraft ab 01.10.1955 · idF BGBl. Nr. 185/1955 Art. 3 § 7↗RIS↗
§ 7.
Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:
a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;
b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.