Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (aufgehoben) 1
Art. 3 § 70aufgehoben
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 3 § 70↗RIS↗
ARTIKEL III.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 70.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen, die das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder zum Gegenstand haben, außer Kraft.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
1. Die Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. Dezember 1931, Deutsches RGBl. I S. 761;
2. der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 9. November 1937 - IV 43.347/37 - betreffend Wirtschaftstreuhänder und vereidigte Bücherrevisoren, Ministerialblatt für Wirtschaft 1937, S. 250, herausgegeben vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministerium;
3. das Gesetz vom 24. Oktober 1938 über öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 517;
4. die Verordnung über die Vereidigung und öffentliche Anstellung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammern in den Reichsgauen der Ostmark vom 19. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 693, soweit sie sich auf Wirtschaftstreuhänder bezieht;
5. die Verordnung zur Sicherstellung der Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 14. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 521, und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften;
6. die Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom 23. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 157;
7. die Anordnung über die Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943;
8. die Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943;
9. die durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 29. Jänner 1944, Zl. IV Kred. 23766/1943 gebilligten Bestimmungen der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder über die Kundmachung und den Auftragsschutz, verlautbart im vertraulichen Nachrichtenblatt der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder, Nr. 9 vom 15. Feber 1944;
10. die Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen vom 29. Juni 1936, Deutsches RGBl. I S. 524;
11. die Verordnung über die Einführung der Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen im Lande Österreich vom 21. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1849, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 52/1939;
12. das Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933, Deutsches RGBl. I S. 257;
13. die Verordnung zur Durchführung des § 107a der Abgabenordnung vom 11. Jänner 1936, Deutsches RGBl. I S. 11;
14. die Verordnung zur Durchführung des § 107 der Abgabenordnung vom 18. Februar 1937, Deutsches RGBl. I S. 245;
15. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1937 über Steuerberater, RStBl. 1937 S. 314;
16. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 16. November 1937, betreffend Pflicht, die Bezeichnung Steuerberater im geschäftlichen Verkehr zu führen, RStBl. 1937, S. 1174;
17. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28. Juli 1943, RStBl. 1943, S. 602, betreffend die Reichskammer der Steuerberater, Mitwirkung beim Disziplinarverfahren;
18. der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28. April 1939, betreffend Werbeverbot für Steuerberater und Helfer in Steuersachen, RStBl. 1939, S. 652;
19. die Bestimmungen über die Fachprüfung von Personen, die die Zulassung als Steuerberater beantragt haben, Steuerberater-Prüfungsordnung vom 3. April 1937, RStBl. 1937, S. 457, mit Änderung vom 24. Juli 1939, RStBl. 1939, S. 857;
20. der Erlaß des Reichsministers der Finanzen über die Voraussetzungen für die Zulassung als Steuerberater vom 18. Feber 1941, RStBl. 1941, S. 143;
21. die Anordnung der Präsidenten der Reichs-Rechtsanwaltskammer über Richtlinien über Steuerberatung durch Rechtsanwälte vom 3. Mai 1941, RStBl. 1941, S. 360.