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Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 3 § 7 (ÜR)neu
in Kraft ab 31.12.1955 · idF BGBl. Nr. 285/1955 Art. 3 § 7 (ÜR)↗RIS↗
ARTIKEL III.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1955, zu den §§ 24 bis 26, StGBl. Nr. 13/1945)
§ 7.
(1) Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.