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Fassungsvergleich zu Agrarbehördengesetz 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarbehördengesetz 1950 (aufgehoben) 1
Art. 3 § 8neu
in Kraft 31.08.1974 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 3 § 8↗RIS↗
§ 8.
Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.