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Fassungsvergleich zu Agrarbehördengesetz 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarbehördengesetz 1950 (aufgehoben) 1
Art. 3 § 9neu
in Kraft 31.08.1974 – 31.12.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 3 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Mitglieder der Agrarsenate und ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen und - bei Personen, die keine Richter oder Beamte sind - mit einer strafgerichtlichen Verurteilung, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter Richter oder Beamter mit einem Beschluß des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.