Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UrhGNov. 1980××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 1
Art. 3 § 9aufgehoben
in Kraft 23.07.1986 – 30.06.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006 Art. 3 § 9↗RIS↗
§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 soweit eine Feststellung nach § 6 Abs. 4 unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.