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Fassungsvergleich zu VWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) 1
Art. 3 § 9neu
in Kraft ab 01.10.1955 · idF BGBl. Nr. 185/1955 Art. 3 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß § 6 gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.
(2) Im Verhältnis der Kürzung der Reduktionswerte sind auch die vertragsmäßigen Rückkaufswerte zu vermindern und die Leistungen bei anderen Formen der Vertragsänderung zufolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung neu festzusetzen.