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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 1
Art. 3.5neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 71/1999 Art. 3.5↗RIS↗
Artikel III.5
Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung werden innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde im voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller erforderlichen Informationen zu dem Fall berechnet wird. Wird die Anerkennung versagt, so ist dies zu begründen, und der Antragsteller ist über mögliche Maßnahmen zu unterrichten, die er ergreifen kann, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. Wird die Anerkennung versagt oder ergeht keine Entscheidung, so kann der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Rechtsmittel einlegen.