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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 30neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Die Familienangehörigen genießen die den Mitgliedern der konsularischen Vertretung durch diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer Erwerbstätigkeit nachgehen.