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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität 1
Art. 30neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 30↗RIS↗
ARTIKEL 30
Dieses Übereinkommen ist auf Verfahren nicht anzuwenden, die Ansprüche aus dem Betrieb von einem Vertragsstaat gehörenden oder von ihm verwendeten Seeschiffen, der Beförderung von Ladungen und Reisenden durch diese Schiffe oder der Beförderung von einem Vertragsstaat gehörenden Ladungen an Bord von Handelsschiffen zum Gegenstand haben.