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Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1
Art. 30neu
in Kraft ab 10.12.1978 · idF BGBl. Nr. 590/1978 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.