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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 14.01.1996 · idF BGBl. Nr. 127/1996 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Aufgabe des Schiedsgerichts
Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten gemäß dem Völkerrecht zu entscheiden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis des Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.