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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 30↗RIS↗
Abschnitt 30
Die zuständigen österreichischen Behörden und der Generaldirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der UNIDO zu begeben wünschen und die in Abschnitt 29 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.