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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30.
Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.
Schlagworte
Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch