Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
1§ 0↗RIS↗
Art. 30neu
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.