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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Kündigung
Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Übereinkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Juli 1986, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.