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Fassungsvergleich zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1
Art. 30neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Vermögenstransfer
1. Ein vertragschließender Staat wird im Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Flüchtling den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.
2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Flüchtlings um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung ziehen.