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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.