Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 30neu
TEIL VI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 30
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Aufrechterhaltung der Anwartschaften auf beitragsgebundene Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene unter vorgeschriebenen Bedingungen vorzusehen.