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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.