Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 30neu
Artikel 30
Funktionen des Depositars
Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien:
a) über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem Übereinkommen vorgesehen sind;
b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
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