Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Donauschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Donauschutzübereinkommen 1
Art. 30neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Funktionen des Depositars
Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien:
a) über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem Übereinkommen vorgesehen sind;
b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde