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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterverkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterverkehr auf der Straße 1
Art. 30neu
in Kraft ab 14.06.1961 · idF BGBl. Nr. 223/1961 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Die Bezahlung gegenseitiger Verpflichtungen aus dem Transport und aus der Versicherung nach diesem Abkommen erfolgt auf Grund des Zahlungsabkommens, welches zwischen den beiden Ländern in Kraft ist.