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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – NÖ) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.02.2002 · idF BGBl. I Nr. 36/2002 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.
Schlagworte
Gesetzesentwurf