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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 30neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Sichtvermerke
Anträge auf Ausstellung von Sichtvermerken oder Ein- und Ausreiseerlaubnissen wo erforderlich, von allen Personen, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweises sind sowie auch von den in den Artikeln 18 bis 22 dieses Übereinkommens genannten Personen, die über eine Bescheinigung des Gerichtshofs verfügen, dass sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, sind von den Vertragsstaaten möglichst umgehend zu bearbeiten und kostenlos auszustellen.