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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Dienstverhältnisse
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den innerstaatlichen Vorschriften unterworfen.