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Norm
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Fassungen
Art. 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
BGBl
Art. 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Judikatur
Art. 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Art. 30 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 30
neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF
BGBl. III Nr. 51/2005
Art. 30↗
RIS↗
Artikel 30
Dienstverhältnisse
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den innerstaatlichen Vorschriften unterworfen.