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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 30↗RIS↗
ARTIKEL 30
(1)         Die Vertragsparteien prüfen die Erweiterung des Geltungsbereichs des Abkommens um das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei an Dienstleistungsnutzer im Gebiet der anderen Vertragspartei.
(2)         Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des Ziels des Absatzes 1 erforderlichen Empfehlungen aus. Bei der Formulierung dieser Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die die Vertragsparteien bei der Umsetzung der einander im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewährten Meistbegünstigung gewonnen haben.
(3)         Das Ziel des Absatzes 1 wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.