Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 30neu
Artikel 30 – Konsultationsrunde der Vertragsparteien
a die Unterbreitung von Vorschlägen zur Erleichterung oder Verbesserung der wirksamen Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich des Erkennens dabei etwa auftretender Probleme und der Folgen von Erklärungen, die nach diesem Übereinkommen abgegeben wurden;
b die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme zu der Frage, ob die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens, das ihnen nach Artikel 20 Absatz 8 unterbreitet wird, im Einklang mit diesem Übereinkommen steht;
c die Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 27;
d die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme zu jedem Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, der ihnen nach Artikel 27 Absatz 3 vorgelegt wird;
e die Abgabe von Stellungnahmen zu Fragen, welche die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Erleichterung des Informationsaustauschs über wichtige rechtliche, politische oder technologische Entwicklungen betreffen.