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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Montenegro) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.