Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 30neu
Artikel 30 - Das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung
a)
im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes Maßnahmen zu ergreifen, um für Personen, die in sozialer Ausgrenzung oder Armut leben oder Gefahr laufen, in eine solche Lage zu geraten, sowie für deren Familien den tatsächlichen Zugang insbesondere zur Beschäftigung, zu Wohnraum, zur Ausbildung, zum Unterricht, zur Kultur und zur Fürsorge zu fördern;
b)
diese Maßnahmen, falls erforderlich, im Hinblick auf ihre Anpassung zu überprüfen.