Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 30neu
ARTIKEL 30
Meeres- und Fischereiressourcen
a)
Informationsaustausch,
b)
Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt,
c)
Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fangpraktiken und
d)
Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen.