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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) 1
Art. 30neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30
Inkrafttreten und Dauer
(1)
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(2)
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf automatisch für weitere Zehn-Jahres-Perioden verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3)
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Bischkek, am 22. April 2016, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für den Fall von unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.